§1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Bedingungen gelten für die Nutzung sämtlicher Parkflächen, die vom Parkdienst Rheinhessen bewirtschaftet werden. Durch das Befahren und Abstellen eines Fahrzeugs auf den gekennzeichneten Flächen kommt zwischen dem Fahrzeugführer und Parkdienst Rheinhessen ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag (Miet- bzw. Leihvertrag) zustande. Dieser Vertrag wird durch konkludentes Verhalten geschlossen, d. h. der Fahrer nimmt das Angebot durch das bloße Abstellen des Fahrzeugs an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind deutlich sichtbar am Ort des Vertragsschlusses ausgehängt und online abrufbar; nur dann werden sie wirksam Vertragsbestandteil.
§2 Nutzungsberechtigung und Parkregeln
§2.1 Die Nutzung der Parkflächen ist nur mit gültiger Parkberechtigung (Parkausweis, digital registriertes Kennzeichen oder Parkticket) zulässig. Der Ausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen bzw. die Kennzeichenregistrierung muss korrekt erfolgen.
§2.2 Es darf ausschließlich in den markierten Parkflächen geparkt werden. Feuerwehrzufahrten- und Plätze, Zufahrten, Wendehammer, Gehwege und unmarkierte Flächen bleiben frei.
§2.3 Die auf der Beschilderung angegebene Höchstparkdauer ist einzuhalten. Weitere Nutzungsregeln und Anweisungen des Parkplatzbetreibers oder dessen Personals sind zu beachten.
§2.4 Der Fahrer verpflichtet sich, andere Nutzer nicht zu behindern und beim Ein- und Ausparken die Verkehrsregeln einzuhalten.
§3 Vertragsstrafe (erhöhtes Nutzungsentgelt)
Bei einem Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen schuldet der Fahrer eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR bis zu möglichen 50,00 EUR je nach schweregrad des Verstoßes. Der Bundesgerichtshof hält Vertragsstrafen von 20–30 EUR als grundsätzlich zulässig und nicht unangemessen; der hier gewählte Betrag orientiert sich an dieser Rechtsprechung und trägt dem Sicherungsinteresse des Betreibers Rechnung. Bei schwerwiegenden oder mehrfachen Verstößen kann der Betreiber eine höhere Strafe bis maximal 65,00 EUR verlangen, sofern dies angemessen und verhältnismäßig ist.
Als Parkverstoß gelten insbesondere:
- Parken ohne gültige Berechtigung oder nicht gut sichtbar ausgelegten Ausweis
- Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- Parken in gesperrten Bereichen (Feuerwehrzufahrten, Zufahrten, Gehwege)
- Überschreitung der zulässigen Parkzeit
- Behinderung anderer Nutzer oder Rettungswege
Die Vertragsstrafe stellt eine pauschale Schadensersatzleistung dar. Dem Fahrer bleibt der Nachweis gestattet, dass entweder kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Umgekehrt behält sich Parkdienst Rheinhessen vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern dieser nachweislich entstanden ist. Weitere Kosten wie Bearbeitungs-, Mahn-, Inkasso- oder Rechtsanwaltsgebühren werden nur bei Zahlungsverzug erhoben und müssen angemessen und nachweisbar sein. Es werden keine Gebühren für die Tätigkeit der Parkraumüberwachung zusätzlich zur Vertragsstrafe berechnet.
§4 Haftung des Fahrers und Halterermittlung
Vertragspartner ist der Fahrer des Fahrzeugs. Der Halter ist nicht automatisch zur Zahlung verpflichtet.
Erkennt der Betreiber den Fahrer nicht und bestreitet der Halter pauschal seine Fahrereigenschaft, ist der Halter nach der Rechtsprechung verpflichtet, die im fraglichen Zeitraum in Betracht kommenden Fahrer zu benennen (sog. „sekundäre Darlegungslast“). Kommt der Halter dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann er als Zustandsstörer für die Vertragsstrafe haften.
Zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen dürfen Halterermittlungen bei den zuständigen Behörden durchgeführt werden. Die dabei erhobenen Daten werden ausschließlich für die Vertragsdurchsetzung verwendet und gemäß Datenschutzrecht behandelt.
§5 Abschleppmaßnahmen
Fahrzeuge ohne Parkberechtigung oder solche, die Zufahrten, Feuerwehrzufahrten, andere Fahrzeuge oder Rettungswege blockieren, können auf Kosten des Fahrers bzw. Halters abgeschleppt werden. Gleiches gilt bei erheblich überschrittener Parkzeit.
Es werden nur die tatsächlichen Abschleppkosten berechnet. Weitere Kosten (etwa für den Einsatz der Überwachungsfirma) dürfen nicht verlangt werden.
§6 Datenerhebung und Datenschutz
Zur Beweissicherung bei Parkverstößen können Parkdienst Rheinhessen und beauftragte Dienstleister das abgestellte Fahrzeug, das Kennzeichen sowie den Zeitpunkt des Parkvorgangs fotografisch dokumentieren oder mittels Kennzeichenerkennungssystemen (LPR) erfassen. Diese Daten werden nur zur Vertragsdurchsetzung erhoben und verarbeitet.
Parkdienst Rheinhessen beachtet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die erhobenen Daten werden nach Wegfall des Verarbeitungszwecks gelöscht und nicht für andere Zwecke verwendet. Die Nutzung von LPR-Systemen wird durch Schilder kenntlich gemacht, so dass der Nutzer seine Einwilligung konkludent erteilen kann.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung unter www.parkdienst-rheinhessen.de/datenschutz abrufbar.
§7 Zahlungsbedingungen
Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung behält sich Parkdienst Rheinhessen vor, gesetzliche Verzugszinsen sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen. Parkdienst Rheinhessen kann fällige Forderungen zum Zwecke des Inkassos an Dritte abtreten.
§8 Betreiberangaben
Parkraumüberwachung - Parkdienst Rheinhessen
Vertreten durch Lance L. Strube
Am Rüsterbaum 9
55218 Ingelheim am Rhein
Telefon: …
E-Mail: info@parkdienst-rheinhessen.de
Web: www.parkdienst-rheinhessen.de
§9 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Betreibers.
Hinweis: Diese AGB stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf aktuellen Veröffentlichungen zum Stand des Privatparkplatzrechts (BGH-Urteil vom 18.12.2019 und spätere Rechtsprechung sowie Literaturhinweise). Zur individuellen Prüfung und Anpassung empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts.